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§ 81 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8128.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

TEIL 5:

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON

GEFAHREN, DIE SICH AUS DER BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN ERGEBEN

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 81, (1) Maschinen, von denen auf Grund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden, auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.

  1. Absatz 2,Durch die Beweglichkeit bedingte Gefährdungen bestehen stets bei selbstfahrenden, gezogenen, geschobenen oder auf einer anderen Maschine oder Zugmaschine mitgeführten Maschinen, die in Arbeitszonen eingesetzt werden und bei der Arbeit beweglich sein müssen oder ein kontinuierliches oder halbkontinuierliches Verfahren zu aufeinanderfolgenden festen Arbeitsstellen erfordern. Sie bestehen auch bei Maschinen, die zwar während der Arbeit nicht verfahren werden, aber über Vorrichtungen verfügen können, mit denen sie sich gegebenenfalls leichter an eine andere Stelle bewegen lassen, wie etwa mit Rädern, Rollen oder Kufen versehene oder auf Gestellen oder Wagen angeordnete Maschinen.
  2. Absatz 3,Um festzustellen, ob Bodenfräsen oder Hackfräsen keine unzumutbaren Gefahren für die gefährdeten Personen darstellen, muß der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer für jeden Maschinentyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083019

Alte Dokumentnummer

N5199436317J