Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
TEIL 5:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON
GEFAHREN, DIE SICH AUS DER BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN ERGEBEN
Allgemeine Bestimmungen
§ 81. (1) Maschinen, von denen auf Grund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden, auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.Paragraph 81, (1) Maschinen, von denen auf Grund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie den folgenden, auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Durch die Beweglichkeit bedingte Gefährdungen bestehen stets bei selbstfahrenden, gezogenen, geschobenen oder auf einer anderen Maschine oder Zugmaschine mitgeführten Maschinen, die in Arbeitszonen eingesetzt werden und bei der Arbeit beweglich sein müssen oder ein kontinuierliches oder halbkontinuierliches Verfahren zu aufeinanderfolgenden festen Arbeitsstellen erfordern. Sie bestehen auch bei Maschinen, die zwar während der Arbeit nicht verfahren werden, aber über Vorrichtungen verfügen können, mit denen sie sich gegebenenfalls leichter an eine andere Stelle bewegen lassen, wie etwa mit Rädern, Rollen oder Kufen versehene oder auf Gestellen oder Wagen angeordnete Maschinen.
(3)Absatz 3,Um festzustellen, ob Bodenfräsen oder Hackfräsen keine unzumutbaren Gefahren für die gefährdeten Personen darstellen, muß der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer für jeden Maschinentyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083019
Alte Dokumentnummer
N5199436317J