Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Beleuchtung
§ 82. Selbstfahrende Maschinen, die für die Verwendung an unbeleuchteten Orten bestimmt sind, müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften wie etwa kraftfahrrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen Vorschriften, eine der auszuführenden Arbeit entsprechende Beleuchtungseinrichtung aufweisen. Paragraph 82, Selbstfahrende Maschinen, die für die Verwendung an unbeleuchteten Orten bestimmt sind, müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften wie etwa kraftfahrrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen Vorschriften, eine der auszuführenden Arbeit entsprechende Beleuchtungseinrichtung aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083020
Alte Dokumentnummer
N5199436318J