Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Arbeitsplätze
Fahrerplatz
§ 84. (1) Der Fahrerplatz ist nach ergonomischen Grundsätzen auszulegen. Die Sicht vom Fahrerplatz aus muß so gut sein, daß der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung gefahrlos für sich und andere Personen handhaben kann. Gefahren durch unzureichende Direktsicht muß erforderlichenfalls durch geeignete Hilfsvorrichtungen begegnet werden.Paragraph 84, (1) Der Fahrerplatz ist nach ergonomischen Grundsätzen auszulegen. Die Sicht vom Fahrerplatz aus muß so gut sein, daß der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung gefahrlos für sich und andere Personen handhaben kann. Gefahren durch unzureichende Direktsicht muß erforderlichenfalls durch geeignete Hilfsvorrichtungen begegnet werden.
(2)Absatz 2,Es können auch mehrere Fahrerplätze vorgesehen sein. In diesem Fall muß jedoch jeder Fahrerplatz mit allen erforderlichen Stellteilen ausgestattet sein. Wenn mehrere Fahrerplätze vorhanden sind, ist die Maschine so auszulegen, daß die Verwendung eines Fahrerplatzes die gleichzeitige Verwendung der anderen Fahrerplätze ausschließt. Hievon ausgenommen sind Notbefehlseinrichtungen.
(3)Absatz 3,Die Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß am Fahrerplatz keine Gefährdung des Fahrers und der anderen aufsitzenden Bedienungspersonen durch unbeabsichtigtes Berühren von Rädern oder Ketten möglich ist.
(4)Absatz 4,Der Fahrerplatz muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß eine Gesundheitsgefährdung durch Auspuffgase und/oder Sauerstoffmangel verhindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083022
Alte Dokumentnummer
N5199436320J