Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fahrerkabine
§ 85. (1) Sofern es die Abmessungen zulassen, ist der Fahrerplatz für den aufsitzenden Fahrer so auszulegen und auszuführen, daß er mit einer Kabine ausgestattet werden kann. In diesem Fall muß eine Stelle zur Aufbewahrung der notwendigen Anweisungen für den Fahrer und/oder das Bedienungspersonal vorgesehen sein.Paragraph 85, (1) Sofern es die Abmessungen zulassen, ist der Fahrerplatz für den aufsitzenden Fahrer so auszulegen und auszuführen, daß er mit einer Kabine ausgestattet werden kann. In diesem Fall muß eine Stelle zur Aufbewahrung der notwendigen Anweisungen für den Fahrer und/oder das Bedienungspersonal vorgesehen sein.
(2)Absatz 2,Wenn eine Gefährdung durch gefährliche Arbeitsumwelt gegeben ist, muß der Fahrerplatz mit einer geeigneten Kabine ausgerüstet sein.
(3)Absatz 3,Wenn eine Maschine mit einer Kabine ausgestattet ist, so muß diese so ausgelegt, gebaut und/oder ausgerüstet sein, daß gute Arbeitsbedingungen für den Fahrer gewährleistet sind und er gegen bestehende Gefahren geschützt ist, wie etwa unsachgemäße Heizung und Belüftung, unzureichende Sichtverhältnisse, zu großer Lärm, zu starke Schwingungen, herabfallende Gegenstände, Eindringen von Gegenständen, Überrollen.
(4)Absatz 4,Der Ausstieg muß ein schnelles Verlassen der Kabine gestatten. Außerdem ist ein Notausstieg vorzusehen, der in eine andere Richtung als der Hauptausstieg weist.
(5)Absatz 5,Die für die Kabine und ihre Ausstattung verwendeten Werkstoffe müssen schwerentzündlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083023
Alte Dokumentnummer
N5199436321J