Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Weitere Bedienungsplätze
§ 87. (1) Wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung gelegentlich oder regelmäßig andere Bedienungspersonen als der Fahrer zum Mitfahren oder zur Arbeit auf der Maschine mitgeführt werden, so sind geeignete Plätze vorzusehen, die eine sichere Beförderung oder Arbeit, insbesondere ohne Sturzgefahr, gestatten.Paragraph 87, (1) Wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung gelegentlich oder regelmäßig andere Bedienungspersonen als der Fahrer zum Mitfahren oder zur Arbeit auf der Maschine mitgeführt werden, so sind geeignete Plätze vorzusehen, die eine sichere Beförderung oder Arbeit, insbesondere ohne Sturzgefahr, gestatten.
(2)Absatz 2,Sofern dies die Arbeitsbedingungen zulassen, sind diese Plätze mit Sitzen auszustatten.
(3)Absatz 3,Wenn der Fahrerplatz mit einer Kabine ausgerüstet sein muß, so sind auch die anderen Bedienungsplätze vor den Gefährdungen zu schützen, die den Schutz des Fahrerplatzes erforderlich machen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083025
Alte Dokumentnummer
N5199436323J