Rechtstracker.at

§ 87 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8728.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Weitere Bedienungsplätze

Paragraph 87, (1) Wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung gelegentlich oder regelmäßig andere Bedienungspersonen als der Fahrer zum Mitfahren oder zur Arbeit auf der Maschine mitgeführt werden, so sind geeignete Plätze vorzusehen, die eine sichere Beförderung oder Arbeit, insbesondere ohne Sturzgefahr, gestatten.

  1. Absatz 2,Sofern dies die Arbeitsbedingungen zulassen, sind diese Plätze mit Sitzen auszustatten.
  2. Absatz 3,Wenn der Fahrerplatz mit einer Kabine ausgerüstet sein muß, so sind auch die anderen Bedienungsplätze vor den Gefährdungen zu schützen, die den Schutz des Fahrerplatzes erforderlich machen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083025

Alte Dokumentnummer

N5199436323J