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§ 88 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8828.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Betätigungseinrichtungen

Stellteile

Paragraph 88, (1) Der Fahrer muß vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb der Maschine erforderlichen Stellteile betätigen können. Ausgenommen hievon sind Funktionen, die nur über außerhalb des Fahrerplatzes befindliche Stellteile sicher ausgeführt werden können. Dies gilt für andere Arbeitsplätze als den Fahrerplatz, die von anderen Bedienungspersonen als dem Fahrer betreut werden oder für den Fall, daß der Fahrer seinen Fahrerplatz verlassen muß, um den betreffenden Bedienungsvorgang sicher ausführen zu können.

  1. Absatz 2,Gegebenenfalls vorhandene Pedale müssen so ausgelegt, ausgebildet und angeordnet sein, daß sie vom Fahrer mit möglichst geringer Verwechslungsgefahr sicher betätigt werden können. Sie müssen eine rutschsichere Oberfläche aufweisen und leicht zu reinigen sein.
  2. Absatz 3,Stellteile, deren Betätigung Gefährdungen, insbesondere gefährliche Bewegungen hervorrufen können, müssen in ihre Ausgangsstellung zurückkehren, sobald die Bedienungsperson sie loslassen. Dies gilt nicht für Stellteile mit mehreren vorgegebenen Stellungen.
  3. Absatz 4,Bei Maschinen auf Rädern muß die Lenkung so ausgelegt und ausgeführt sein, daß heftige Ausschläge des Lenkrades oder Lenkhebels auf Grund von Stoßbeanspruchungen der gelenkten Räder gedämpft werden.
  4. Absatz 5,Stellteile zum Sperren des Differentials müssen so ausgelegt und angeordnet sein, daß sie die Entsperrung des Differentials gestatten, wenn die Maschine in Bewegung ist.
  5. Absatz 6,Für die Beweglichkeitsfunktion gilt der Grundsatz nicht, wonach die gefährdete Person die Zeit und Möglichkeit haben muß, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhindern (Paragraph 22, Absatz 6, letzter Satz).

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083026

Alte Dokumentnummer

N5199436324J