Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Betätigungseinrichtungen
Stellteile
§ 88. (1) Der Fahrer muß vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb der Maschine erforderlichen Stellteile betätigen können. Ausgenommen hievon sind Funktionen, die nur über außerhalb des Fahrerplatzes befindliche Stellteile sicher ausgeführt werden können. Dies gilt für andere Arbeitsplätze als den Fahrerplatz, die von anderen Bedienungspersonen als dem Fahrer betreut werden oder für den Fall, daß der Fahrer seinen Fahrerplatz verlassen muß, um den betreffenden Bedienungsvorgang sicher ausführen zu können.Paragraph 88, (1) Der Fahrer muß vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb der Maschine erforderlichen Stellteile betätigen können. Ausgenommen hievon sind Funktionen, die nur über außerhalb des Fahrerplatzes befindliche Stellteile sicher ausgeführt werden können. Dies gilt für andere Arbeitsplätze als den Fahrerplatz, die von anderen Bedienungspersonen als dem Fahrer betreut werden oder für den Fall, daß der Fahrer seinen Fahrerplatz verlassen muß, um den betreffenden Bedienungsvorgang sicher ausführen zu können.
(2)Absatz 2,Gegebenenfalls vorhandene Pedale müssen so ausgelegt, ausgebildet und angeordnet sein, daß sie vom Fahrer mit möglichst geringer Verwechslungsgefahr sicher betätigt werden können. Sie müssen eine rutschsichere Oberfläche aufweisen und leicht zu reinigen sein.
(3)Absatz 3,Stellteile, deren Betätigung Gefährdungen, insbesondere gefährliche Bewegungen hervorrufen können, müssen in ihre Ausgangsstellung zurückkehren, sobald die Bedienungsperson sie loslassen. Dies gilt nicht für Stellteile mit mehreren vorgegebenen Stellungen.
(4)Absatz 4,Bei Maschinen auf Rädern muß die Lenkung so ausgelegt und ausgeführt sein, daß heftige Ausschläge des Lenkrades oder Lenkhebels auf Grund von Stoßbeanspruchungen der gelenkten Räder gedämpft werden.
(5)Absatz 5,Stellteile zum Sperren des Differentials müssen so ausgelegt und angeordnet sein, daß sie die Entsperrung des Differentials gestatten, wenn die Maschine in Bewegung ist.
(6)Absatz 6,Für die Beweglichkeitsfunktion gilt der Grundsatz nicht, wonach die gefährdete Person die Zeit und Möglichkeit haben muß, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhindern (§ 22 Abs. 6 letzter Satz).Für die Beweglichkeitsfunktion gilt der Grundsatz nicht, wonach die gefährdete Person die Zeit und Möglichkeit haben muß, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhindern (Paragraph 22, Absatz 6, letzter Satz).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083026
Alte Dokumentnummer
N5199436324J