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§ 89 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8928.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ingangsetzen und Verfahren

Paragraph 89, (1) Selbstfahrende Maschinen mit aufsitzendem Fahrer müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, um unbefugte Personen davon abzuhalten, den Motor in Gang zu setzen.

  1. Absatz 2,Bei selbstfahrenden Maschinen mit aufsitzendem Fahrer dürfen durch Stellteile gesteuerte Verfahrbewegungen nur dann erfolgen können, wenn sich der Fahrer am Fahrerplatz befindet.
  2. Absatz 3,Wenn eine Maschine für die Arbeiten mit Vorrichtungen auszurüsten ist, die über das normale Lichtraumprofil der Maschine hinausgehen, wie Stabilisatoren oder Ausleger, so muß der Fahrer vor dem Verfahren der Maschine überprüfen können, ob die Stellung dieser Vorrichtungen ein sicheres Verfahren erlaubt. Dies gilt auch für alle Teile, die sich in einer bestimmten Stellung, erforderlichenfalls gesperrt, befinden müssen, damit die Maschine gefahrlos verfahren werden kann.
  3. Absatz 4,Das Verfahren der Maschine ist von der sicheren Stellung der in Absatz 3, angeführten Teile abhängig zu machen, wenn dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.
  4. Absatz 5,Eine Verfahrbewegung darf nicht erfolgen können, wenn der Motor in Gang gesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083027

Alte Dokumentnummer

N5199436325J