Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ingangsetzen und Verfahren
§ 89. (1) Selbstfahrende Maschinen mit aufsitzendem Fahrer müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, um unbefugte Personen davon abzuhalten, den Motor in Gang zu setzen.Paragraph 89, (1) Selbstfahrende Maschinen mit aufsitzendem Fahrer müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, um unbefugte Personen davon abzuhalten, den Motor in Gang zu setzen.
(2)Absatz 2,Bei selbstfahrenden Maschinen mit aufsitzendem Fahrer dürfen durch Stellteile gesteuerte Verfahrbewegungen nur dann erfolgen können, wenn sich der Fahrer am Fahrerplatz befindet.
(3)Absatz 3,Wenn eine Maschine für die Arbeiten mit Vorrichtungen auszurüsten ist, die über das normale Lichtraumprofil der Maschine hinausgehen, wie Stabilisatoren oder Ausleger, so muß der Fahrer vor dem Verfahren der Maschine überprüfen können, ob die Stellung dieser Vorrichtungen ein sicheres Verfahren erlaubt. Dies gilt auch für alle Teile, die sich in einer bestimmten Stellung, erforderlichenfalls gesperrt, befinden müssen, damit die Maschine gefahrlos verfahren werden kann.
(4)Absatz 4,Das Verfahren der Maschine ist von der sicheren Stellung der in Abs. 3 angeführten Teile abhängig zu machen, wenn dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.Das Verfahren der Maschine ist von der sicheren Stellung der in Absatz 3, angeführten Teile abhängig zu machen, wenn dies technisch und wirtschaftlich machbar ist.
(5)Absatz 5,Eine Verfahrbewegung darf nicht erfolgen können, wenn der Motor in Gang gesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083027
Alte Dokumentnummer
N5199436325J