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§ 90 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9028.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Stillsetzen

Paragraph 90, (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften müssen selbstfahrende Maschinen sowie dazugehörige Anhänger die Anforderungen im Hinblick auf Verlangsamen, Bremsen, Anhalten und Feststellen erfüllen, die unter allen Bedingungen in bezug auf Betrieb, Belastung, Fahrtgeschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit und Gefälle, wie sie vom Hersteller vorgesehen und unter normalen Verhältnissen anzutreffen sind, die nötige Sicherheit gewährleisten.

  1. Absatz 2,Selbstfahrende Maschinen müssen vom Fahrer mittels einer entsprechenden Hauptvorrichtung abgebremst und angehalten werden können. Sofern es zur Wahrung der Sicherheit bei Versagen der Hauptvorrichtung oder beim Ausfall der zur Betätigung dieser Vorrichtung benötigten Energie erforderlich ist, muß außerdem das Abbremsen und Anhalten über eine Notvorrichtung mit völlig unabhängigen und leicht zugänglichen Stellteilen möglich sein.
  2. Absatz 3,Sofern es die Sicherheit erfordert, muß die Maschine mit Hilfe einer Feststelleinrichtung arretierbar sein. Als Feststelleinrichtung kann eine der in Absatz 2 bezeichnete Vorrichtung dienen, wenn sie rein mechanisch betätigt wird.
  3. Absatz 4,Eine ferngesteuerte Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß sie selbsttätig anhält, wenn der Fahrer die Kontrolle über sie verloren hat.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen über normales Stillsetzen (Paragraph 24,), Stillsetzen im Notfall (Paragraph 25,) und Stillsetzen bei verketteten Anlagen (Paragraph 26,) gelten nicht für die Funktion „Verfahrbewegung''.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083028

Alte Dokumentnummer

N5199436326J