Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Stillsetzen
§ 90. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften müssen selbstfahrende Maschinen sowie dazugehörige Anhänger die Anforderungen im Hinblick auf Verlangsamen, Bremsen, Anhalten und Feststellen erfüllen, die unter allen Bedingungen in bezug auf Betrieb, Belastung, Fahrtgeschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit und Gefälle, wie sie vom Hersteller vorgesehen und unter normalen Verhältnissen anzutreffen sind, die nötige Sicherheit gewährleisten.Paragraph 90, (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften müssen selbstfahrende Maschinen sowie dazugehörige Anhänger die Anforderungen im Hinblick auf Verlangsamen, Bremsen, Anhalten und Feststellen erfüllen, die unter allen Bedingungen in bezug auf Betrieb, Belastung, Fahrtgeschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit und Gefälle, wie sie vom Hersteller vorgesehen und unter normalen Verhältnissen anzutreffen sind, die nötige Sicherheit gewährleisten.
(2)Absatz 2,Selbstfahrende Maschinen müssen vom Fahrer mittels einer entsprechenden Hauptvorrichtung abgebremst und angehalten werden können. Sofern es zur Wahrung der Sicherheit bei Versagen der Hauptvorrichtung oder beim Ausfall der zur Betätigung dieser Vorrichtung benötigten Energie erforderlich ist, muß außerdem das Abbremsen und Anhalten über eine Notvorrichtung mit völlig unabhängigen und leicht zugänglichen Stellteilen möglich sein.
(3)Absatz 3,Sofern es die Sicherheit erfordert, muß die Maschine mit Hilfe einer Feststelleinrichtung arretierbar sein. Als Feststelleinrichtung kann eine der in Absatz 2 bezeichnete Vorrichtung dienen, wenn sie rein mechanisch betätigt wird.
(4)Absatz 4,Eine ferngesteuerte Maschine muß so ausgelegt und gebaut sein, daß sie selbsttätig anhält, wenn der Fahrer die Kontrolle über sie verloren hat.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen über normales Stillsetzen (§ 24), Stillsetzen im Notfall (§ 25) und Stillsetzen bei verketteten Anlagen (§ 26) gelten nicht für die Funktion „Verfahrbewegung''.Die Bestimmungen über normales Stillsetzen (Paragraph 24,), Stillsetzen im Notfall (Paragraph 25,) und Stillsetzen bei verketteten Anlagen (Paragraph 26,) gelten nicht für die Funktion „Verfahrbewegung''.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083028
Alte Dokumentnummer
N5199436326J