Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verfahrbewegung mitgängergeführter Maschinen
§ 91. (1) Bei einer mitgängergeführten selbstfahrenden Maschine dürfen Verfahrbewegungen nur bei ununterbrochener Betätigung des entsprechenden Stellteils durch den Mitgänger erfolgen können. Insbesondere darf eine Verfahrbewegung nicht erfolgen können, wenn der Motor in Gang gesetzt wird.Paragraph 91, (1) Bei einer mitgängergeführten selbstfahrenden Maschine dürfen Verfahrbewegungen nur bei ununterbrochener Betätigung des entsprechenden Stellteils durch den Mitgänger erfolgen können. Insbesondere darf eine Verfahrbewegung nicht erfolgen können, wenn der Motor in Gang gesetzt wird.
(2)Absatz 2,Die Stellteile von mitgängergeführten Maschinen müssen so ausgelegt sein, daß eine Gefährdung auf Grund einer unbeabsichtigten Bewegung der Maschine in Richtung auf den Fahrer so gering wie möglich ist. Dies gilt insbesondere für Gefährdungen durch Überfahren oder durch Drehwerkzeuge.
(3)Absatz 3,Die normale Verfahrgeschwindigkeit der Maschine muß sich mit der Schrittgeschwindigkeit des Mitgängers vereinbaren lassen.
(4)Absatz 4,Bei Maschinen, auf denen ein Drehwerkzeug angebracht werden kann, muß sichergestellt sein, daß bei eingelegtem Rückwärtsgang das Werkzeug nicht angetrieben werden kann, es sei denn, die Verfahrbewegung wird durch die Bewegung des Werkzeugs bewirkt. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn die Geschwindigkeit im Rückwärtsgang so bemessen ist, daß sie für den Mitgänger keine Gefahr darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083029
Alte Dokumentnummer
N5199436327J