Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren
Nicht über Stellteile gesteuerte Bewegungen
§ 93. (1) Jedwede Verschiebung eines arretierten Maschinenteils aus seiner Ausgangslage ohne Betätigung der Stellteile darf zu keiner Gefahr für gefährdete Personen führen.Paragraph 93, (1) Jedwede Verschiebung eines arretierten Maschinenteils aus seiner Ausgangslage ohne Betätigung der Stellteile darf zu keiner Gefahr für gefährdete Personen führen.
(2)Absatz 2,Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und gegebenenfalls auf ihrem beweglichen Gestell montiert sein, daß beim Verfahren unkontrollierte Schwingungen ihres Schwerpunktes ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigen oder ihre Struktur keinen übermäßigen Beanspruchungen aussetzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083031
Alte Dokumentnummer
N5199436329J