Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Überrollen
§ 95. (1) Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen Überrollgefahr, so muß die Maschine entsprechend ausgelegt und mit Verankerungspunkten versehen sein, an denen ein Überrollschutzaufbau (ROPS) montiert werden kann.Paragraph 95, (1) Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen Überrollgefahr, so muß die Maschine entsprechend ausgelegt und mit Verankerungspunkten versehen sein, an denen ein Überrollschutzaufbau (ROPS) montiert werden kann.
(2)Absatz 2,Der Überrollschutzaufbau muß so beschaffen sein, daß er dem aufsitzenden Fahrer und den gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen beim Überrollen einen angemessenen Verformungsgrenzbereich (DLV) sichert. Um festzustellen, ob der Überrollschutzaufbau diesem Erfordernis entspricht, sind für jeden Überrollschutzaufbautyp die geeigneten Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3)Absatz 3,Die folgenden Erdbewegungsmaschinen mit einer Leistung von mehr als 15 kW müssen mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sein
Rad- oder Raupenschlepper,
Motorschürfwagen (Scraper) mit oder ohne Selbstlader,
knickgelenkte Muldenkipper.
Schlagworte
Radlader, Radschlepper
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083033
Alte Dokumentnummer
N5199436331J