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§ 95 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9528.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überrollen

Paragraph 95, (1) Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen Überrollgefahr, so muß die Maschine entsprechend ausgelegt und mit Verankerungspunkten versehen sein, an denen ein Überrollschutzaufbau (ROPS) montiert werden kann.

  1. Absatz 2,Der Überrollschutzaufbau muß so beschaffen sein, daß er dem aufsitzenden Fahrer und den gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen beim Überrollen einen angemessenen Verformungsgrenzbereich (DLV) sichert. Um festzustellen, ob der Überrollschutzaufbau diesem Erfordernis entspricht, sind für jeden Überrollschutzaufbautyp die geeigneten Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  2. Absatz 3,Die folgenden Erdbewegungsmaschinen mit einer Leistung von mehr als 15 kW müssen mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sein
    1. Ziffer eins
      Rad- oder Raupenlader,
    2. Ziffer 2
      Baggerlader,
    3. Ziffer 3
      Rad- oder Raupenschlepper,
    4. Ziffer 4
      Motorschürfwagen (Scraper) mit oder ohne Selbstlader,
    5. Ziffer 5
      Planierraupen,
    6. Ziffer 6
      knickgelenkte Muldenkipper.

Schlagworte

Radlader, Radschlepper

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083033

Alte Dokumentnummer

N5199436331J