Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Herabfallende Gegenstände
§ 96. (1) Besteht bei einer Maschine mit aufsitzendem Fahrer und gegebenenfalls mitfahrenden anderen Bedienungspersonen eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material, so muß die Maschine, sofern es ihre Abmessungen gestatten, entsprechend ausgelegt und mit Verankerungspunkten versehen sein, daß ein Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) angebracht werden kann.Paragraph 96, (1) Besteht bei einer Maschine mit aufsitzendem Fahrer und gegebenenfalls mitfahrenden anderen Bedienungspersonen eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material, so muß die Maschine, sofern es ihre Abmessungen gestatten, entsprechend ausgelegt und mit Verankerungspunkten versehen sein, daß ein Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) angebracht werden kann.
(2)Absatz 2,Der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände muß so beschaffen sein, daß er dem Fahrer und den gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen beim Herabfallen von Gegenständen oder Material einen angemessenen Verformungsgrenzbereich (DLV) sichert. Um festzustellen, ob der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände dem Erfordernis entspricht, sind für jeden Typ von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände die geeigneten Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083034
Alte Dokumentnummer
N5199436332J