Rechtstracker.at

§ 96 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9628.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Herabfallende Gegenstände

Paragraph 96, (1) Besteht bei einer Maschine mit aufsitzendem Fahrer und gegebenenfalls mitfahrenden anderen Bedienungspersonen eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material, so muß die Maschine, sofern es ihre Abmessungen gestatten, entsprechend ausgelegt und mit Verankerungspunkten versehen sein, daß ein Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) angebracht werden kann.

  1. Absatz 2,Der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände muß so beschaffen sein, daß er dem Fahrer und den gegebenenfalls mitfahrenden Bedienungspersonen beim Herabfallen von Gegenständen oder Material einen angemessenen Verformungsgrenzbereich (DLV) sichert. Um festzustellen, ob der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände dem Erfordernis entspricht, sind für jeden Typ von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände die geeigneten Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083034

Alte Dokumentnummer

N5199436332J