Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugänge
§ 97. Aufstiegsmöglichkeiten und Haltemöglichkeiten müssen so ausgelegt, ausgeführt und angeordnet sein, daß die Bedienungspersonen sie instinktiv benützen und sich nicht stattdessen der Stellteile bedienen. Paragraph 97, Aufstiegsmöglichkeiten und Haltemöglichkeiten müssen so ausgelegt, ausgeführt und angeordnet sein, daß die Bedienungspersonen sie instinktiv benützen und sich nicht stattdessen der Stellteile bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083035
Alte Dokumentnummer
N5199436333J