Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhängevorrichtungen
§ 98. (1) Maschinen, die zum Ziehen eingesetzt werden sollen oder gezogen werden sollen, müssen mit Anhängevorrichtungen oder Kupplungen versehen sein, die so ausgelegt, ausgeführt und angeordnet sind, daß ein leichtes und sicheres An- und Abkuppeln gewährleistet ist und ein zufälliges Abkuppeln während des Einsatzes verhindert wird.Paragraph 98, (1) Maschinen, die zum Ziehen eingesetzt werden sollen oder gezogen werden sollen, müssen mit Anhängevorrichtungen oder Kupplungen versehen sein, die so ausgelegt, ausgeführt und angeordnet sind, daß ein leichtes und sicheres An- und Abkuppeln gewährleistet ist und ein zufälliges Abkuppeln während des Einsatzes verhindert wird.
(2)Absatz 2,Wenn es die Stützlast an der Deichsel erfordert, müssen diese Maschinen mit einer Stützeinrichtung ausgerüstet sein, deren Auflagefläche der Stützlast und dem Boden angepaßt sein muß.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083036
Alte Dokumentnummer
N5199436334J