Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 425/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 425/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1994,

Typ

Vertrag – Uganda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 425/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Es bleibt während eines Zeitraumes von fünf (5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr stillschweigend verlängert.

Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam.

Bei Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragschließenden Parteien werden alle laufenden Projekte bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.

ZU URKUND DESSEN, haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kampala, am 3. April 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007549

Dokumentnummer

NOR12083127

Alte Dokumentnummer

N5199437113J