Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
17.06.1994 bis 31.10.2014 — BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 117.06.199431.10.2014 BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

17.06.1994BGBl. Nr. 447/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                     Anlage 1

                                            -------------------------

                                            (§ 3 Abs. 1 Z 1, 6 und 7)

Die in der folgenden Stoffliste nach den Klassen römisch eins bis römisch drei eingeteilten organischen Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:

Stoffe der Klasse I

  bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr .         20 mg/m3

Stoffe der Klasse II

  bei einem Massenstrom von 2 kg/h oder mehr ...        0,10 g/m3

Stoffe der Klasse III

  bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr ...        0,15 g/m3

Bei Vorhandensein von organischen Stoffen mehrerer Klassen darf, bei einem Massenstrom von insgesamt 3 kg/h oder mehr, zusätzlich zu den voranstehenden Anforderungen die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 0,15 g/m3 nicht überschreiten.

Die in der Stoffliste nicht angeführten organischen Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt am nächsten stehen. Dabei sind insbesondere Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, Toxizität, Auswirkungen von Abbauvorgängen mit ihren jeweiligen Folgeprodukten und ihrer jeweiligen Geruchsintensität zu berücksichtigen.

Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

10007550

Dokumentnummer

NOR12083191

Alte Dokumentnummer

N5199437235J