Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,
Text
Anlage 1
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(§ 3 Abs. 1 Z 1, 6 und 7)
Die in der folgenden Stoffliste nach den Klassen I bis III eingeteilten organischen Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:Die in der folgenden Stoffliste nach den Klassen römisch eins bis römisch drei eingeteilten organischen Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
Stoffe der Klasse I
bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr . 20 mg/m3
Stoffe der Klasse II
bei einem Massenstrom von 2 kg/h oder mehr ... 0,10 g/m3
Stoffe der Klasse III
bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr ... 0,15 g/m3
Bei Vorhandensein von organischen Stoffen mehrerer Klassen darf, bei einem Massenstrom von insgesamt 3 kg/h oder mehr, zusätzlich zu den voranstehenden Anforderungen die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 0,15 g/m3 nicht überschreiten.
Die in der Stoffliste nicht angeführten organischen Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt am nächsten stehen. Dabei sind insbesondere Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, Toxizität, Auswirkungen von Abbauvorgängen mit ihren jeweiligen Folgeprodukten und ihrer jeweiligen Geruchsintensität zu berücksichtigen.
(Anm.: Stoffliste nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)