Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.06.1994 bis 31.10.2014 — BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 317.06.199431.10.2014 BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.06.1994BGBl. Nr. 447/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Gießereien sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:

  1. Gießereiöfen für Stahl oder Gußeisen

     a) Staubförmige Emissionen

        aa) bei Elektrolichtbogenöfen,

            Induktionsöfen und bei

            Kupolöfen mit Obergichtabsaugung bei

            einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder

            mehr ...............................         20 mg/m3

        bb) bei Elektrolichtbogenöfen,

            Induktionsöfen und bei Kupolöfen mit

            Obergichtabsaugung bei einem

            Massenstrom von weniger als 0,5 kg/h         50 mg/m3

        cc) bei sonstigen Öfen .................         50 mg/m3

     b) Kohlenmonoxid (CO) bei Heißwindkupolöfen           1 g/m3

     c) Organische Stoffe, angegeben als

        Gesamtkohlenstoff, unter

        Berücksichtigung der Massenströme für

        die in der Anlage 1 nach den Klassen I,

        II und III eingeteilten organischen

        Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein

        mehrerer Stoffe derselben Klasse die

        dort angeführten Grenzwerte nicht

        überschritten werden dürfen

  2. Gießereiöfen für Aluminium

     a) Staubförmige Emissionen

        im Abgas der Öfen bei einem Massenstrom

        von 0,5 kg/h oder mehr .................         20 mg/m3

     b) Chlor (bei Raffination) ................          3 mg/m3

     c) Organische Stoffe, angegeben als

        Gesamtkohlenstoff ......................         50 mg/m3

  3. Gießereiöfen für Blei

     a) Staubförmige Emissionen

        bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder

        mehr ...................................         10 mg/m3

     b) Organische Stoffe, angegeben als

        Gesamtkohlenstoff ......................         50 mg/m3

  4. Gießereiöfen für sonstige Metalle

     a) Staubförmige Emissionen

        bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder

        mehr ...................................         20 mg/m3

     b) Organische Stoffe, angegeben als

        Gesamtkohlenstoff ......................         50 mg/m3

  5. Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für

     Metalle in Gießereien, soweit Abs. 2 nicht

     anderes bestimmt,

     a) Staubförmige Emissionen bei einem

        Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr .....         20 mg/m3

     b) Stickstoffoxide (NO, NO tief 2),

        angegeben als NO tief 2, bei einer

        Ofenraumtemperatur kleiner als

        800 ºC     .............................        500 mg/m3

     c) Organische Stoffe, angegeben als

        Gesamtkohlenstoff ......................         50 mg/m3

  6. Anlagenteile zur Sandaufbereitung,

     Formenherstellung sowie zum Putzen und

     Reinigen von Gußstücken

     a) Staubförmige Emissionen

        aa) bei Anlagenteilen, bei denen aus

            technischen Gründen nur

            Naßentstaubungseinrichtungen

            eingesetzt werden können ...........         50 mg/m3

            wobei der Quarzfeinstaubanteil

            (SiO tief 2) bei einem Massenstrom

            von 25 g/h oder mehr den Wert von ..          5 mg/m3

            nicht überschreiten darf,

        bb) bei sonstigen Anlagenteilen bei

            einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder

            mehr ...............................         20 mg/m3

     b) Organische Stoffe, angegeben als

        Gesamtkohlenstoff, unter

        Berücksichtigung der Massenströme für

        die in der Anlage 1 nach den Klassen I,

        II und III eingeteilten organischen

        Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein

        mehrerer Stoffe derselben Klasse die

        dort angeführten Grenzwerte nicht

        überschritten werden dürfen

  7. Anlagenteile zur Kernherstellung und für

     den Gießereibetrieb sowie nicht unter

     Z 1 bis 6 fallende Anlagenteile für

     sonstige Arbeitsbereiche

     a) Staubförmige Emissionen

        bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder

        mehr ...................................         20 mg/m3

     b) Organische Stoffe, angegeben als

        Gesamtkohlenstoff, unter

        Berücksichtigung der Massenströme für

        die in der Anlage 1 nach den Klassen I,

        II und III eingeteilten organischen

        Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein

        mehrerer Stoffe derselben Klasse die

        dort angeführten Grenzwerte nicht

        überschritten werden dürfen

     c) Amine ..................................          5 mg/m3

  8. Unter Z 1 bis Z 7 fallende Anlagenteile,

     soweit in Z 1 bis Z 7 jeweils nicht anderes

     bestimmt ist

     a) Organische Stoffe, angegeben als

        Gesamtkohlenstoff,

        aa) Amine ..............................         20 mg/m3

        bb) Benzo(a)pyren

            bei einem Massenstrom von 0,5 g/h

            oder mehr ..........................        0,1 mg/m3

        cc) Benzol

            bei einem Massenstrom von 25 g/h

            oder mehr ..........................          5 mg/m3

        dd) Phenol, Formaldehyd

            bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h

            oder mehr ..........................         20 mg/m3

     b) Gasförmige Emissionen

        aa) Anorganische Chlorverbindungen,

            angegeben als Chlorwasserstoff,

            bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h

            oder mehr ..........................         30 mg/m3

        bb) Anorganische Fluorverbindungen,

            angegeben als Fluorwasserstoff,

            bei einem Massenstrom von 50 g/h

            oder mehr ..........................          5 mg/m3

        cc) Schwefeloxide, angegeben als

            Schwefeldioxid (SO tief 2), bei

            einem Massenstrom von 5 kg/h oder

            mehr

            - bei gas- und ölbeheizten

              Gießereiöfen .....................        300 mg/m3

            - bei mit festen Brennstoffen

              beheizten Gießereiöfen ...........        500 mg/m3

        dd) Stickstoffoxide, angegeben als

            NO tief 2,

            bei einem Massenstrom von 5 kg/h

            oder mehr

            - bei gasbeheizten Kupolöfen .......        500 mg/m3

            - bei sonstigen gasbeheizten

              Gießereiöfen .....................        250 mg/m3

            - bei mit flüssigen Brennstoffen

              beheizten Gießereiöfen ...........        350 mg/m3

            - bei mit festen Brennstoffen

              beheizten Gießereiöfen ...........        500 mg/m3

        ee) Cyanide, angegeben als HCN,

            bei einem Massenstrom von 25 g/h

            oder mehr ..........................          5 mg/m3

     c) Emissionen in Dampf- und bzw. oder

        Partikelform

        aa) Blei, Zink, Chrom, Kupfer, Mangan,

            Vanadium und Zinn einschließlich

            ihrer Verbindungen, angegeben als

            Element, bei einem Massenstrom von

            25 g/h oder mehr insgesamt .........          5 mg/m3

        bb) Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI,

            Selen und Tellur einschließlich

            ihrer Verbindungen, angegeben als

            Element, bei einem Massenstrom von

            5 g/h oder mehr insgesamt ..........          1 mg/m3

        cc) Cadmium und Thallium einschließlich

            ihrer Verbindungen, angegeben als

            Element, bei einem Massenstrom von

            1 g/h oder mehr insgesamt ..........        0,2 mg/m3

        dd) Beryllium in atembarer Form und

            Quecksilber einschließlich ihrer

            Verbindungen, angegeben als Element,

            bei einem Massenstrom von 1 g/h oder

            mehr insgesamt .....................        0,1 mg/m3

  1. Absatz 2,Durch entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NO tief x-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muß der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.
  2. Absatz 3,Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins, sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben):
    1. Ziffer eins
      Bei direkter Befeuerung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
    2. Ziffer 2
      Bei indirekter Beheizung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
    3. Ziffer 3
      Bei indirekter Befeuerung und bei mit elektrischer Energie beheizten Gießereiöfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Schwadenabgase zu beziehen.
    4. Ziffer 4
      Bei Gießereiöfen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
    5. Ziffer 5
      Bei Anlagenteilen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abluft zu beziehen.
    6. Ziffer 6
      Bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist der Emissionsgrenzwert gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 % bei Vollastbetrieb zu beziehen.

Schlagworte

Dampfform, Primärluft

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

10007550

Dokumentnummer

NOR12083185

Alte Dokumentnummer

N5199437229J