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§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gießereien sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:Gießereien sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
1. Gießereiöfen für Stahl oder Gußeisen
a) Staubförmige Emissionen
aa) bei Elektrolichtbogenöfen,
Induktionsöfen und bei
Kupolöfen mit Obergichtabsaugung bei
einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder
mehr ............................... 20 mg/m3
bb) bei Elektrolichtbogenöfen,
Induktionsöfen und bei Kupolöfen mit
Obergichtabsaugung bei einem
Massenstrom von weniger als 0,5 kg/h 50 mg/m3
cc) bei sonstigen Öfen ................. 50 mg/m3
b) Kohlenmonoxid (CO) bei Heißwindkupolöfen 1 g/m3
c) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff, unter
Berücksichtigung der Massenströme für
die in der Anlage 1 nach den Klassen I,
II und III eingeteilten organischen
Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein
mehrerer Stoffe derselben Klasse die
dort angeführten Grenzwerte nicht
überschritten werden dürfen
2. Gießereiöfen für Aluminium
a) Staubförmige Emissionen
im Abgas der Öfen bei einem Massenstrom
von 0,5 kg/h oder mehr ................. 20 mg/m3
b) Chlor (bei Raffination) ................ 3 mg/m3
c) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3
3. Gießereiöfen für Blei
a) Staubförmige Emissionen
bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder
mehr ................................... 10 mg/m3
b) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3
4. Gießereiöfen für sonstige Metalle
a) Staubförmige Emissionen
bei einem Massenstrom von 0,2 kg/h oder
mehr ................................... 20 mg/m3
b) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3
5. Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für
Metalle in Gießereien, soweit Abs. 2 nicht
anderes bestimmt,
a) Staubförmige Emissionen bei einem
Massenstrom von 0,5 kg/h oder mehr ..... 20 mg/m3
b) Stickstoffoxide (NO, NO tief 2),
angegeben als NO tief 2, bei einer
Ofenraumtemperatur kleiner als
800 ºC ............................. 500 mg/m3
c) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff ...................... 50 mg/m3
6. Anlagenteile zur Sandaufbereitung,
Formenherstellung sowie zum Putzen und
Reinigen von Gußstücken
a) Staubförmige Emissionen
aa) bei Anlagenteilen, bei denen aus
technischen Gründen nur
Naßentstaubungseinrichtungen
eingesetzt werden können ........... 50 mg/m3
wobei der Quarzfeinstaubanteil
(SiO tief 2) bei einem Massenstrom
von 25 g/h oder mehr den Wert von .. 5 mg/m3
nicht überschreiten darf,
bb) bei sonstigen Anlagenteilen bei
einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder
mehr ............................... 20 mg/m3
b) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff, unter
Berücksichtigung der Massenströme für
die in der Anlage 1 nach den Klassen I,
II und III eingeteilten organischen
Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein
mehrerer Stoffe derselben Klasse die
dort angeführten Grenzwerte nicht
überschritten werden dürfen
7. Anlagenteile zur Kernherstellung und für
den Gießereibetrieb sowie nicht unter
Z 1 bis 6 fallende Anlagenteile für
sonstige Arbeitsbereiche
a) Staubförmige Emissionen
bei einem Massenstrom von 0,5 kg/h oder
mehr ................................... 20 mg/m3
b) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff, unter
Berücksichtigung der Massenströme für
die in der Anlage 1 nach den Klassen I,
II und III eingeteilten organischen
Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein
mehrerer Stoffe derselben Klasse die
dort angeführten Grenzwerte nicht
überschritten werden dürfen
c) Amine .................................. 5 mg/m3
8. Unter Z 1 bis Z 7 fallende Anlagenteile,
soweit in Z 1 bis Z 7 jeweils nicht anderes
bestimmt ist
a) Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff,
aa) Amine .............................. 20 mg/m3
bb) Benzo(a)pyren
bei einem Massenstrom von 0,5 g/h
oder mehr .......................... 0,1 mg/m3
cc) Benzol
bei einem Massenstrom von 25 g/h
oder mehr .......................... 5 mg/m3
dd) Phenol, Formaldehyd
bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h
oder mehr .......................... 20 mg/m3
b) Gasförmige Emissionen
aa) Anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff,
bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h
oder mehr .......................... 30 mg/m3
bb) Anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff,
bei einem Massenstrom von 50 g/h
oder mehr .......................... 5 mg/m3
cc) Schwefeloxide, angegeben als
Schwefeldioxid (SO tief 2), bei
einem Massenstrom von 5 kg/h oder
mehr
- bei gas- und ölbeheizten
Gießereiöfen ..................... 300 mg/m3
- bei mit festen Brennstoffen
beheizten Gießereiöfen ........... 500 mg/m3
dd) Stickstoffoxide, angegeben als
NO tief 2,
bei einem Massenstrom von 5 kg/h
oder mehr
- bei gasbeheizten Kupolöfen ....... 500 mg/m3
- bei sonstigen gasbeheizten
Gießereiöfen ..................... 250 mg/m3
- bei mit flüssigen Brennstoffen
beheizten Gießereiöfen ........... 350 mg/m3
- bei mit festen Brennstoffen
beheizten Gießereiöfen ........... 500 mg/m3
ee) Cyanide, angegeben als HCN,
bei einem Massenstrom von 25 g/h
oder mehr .......................... 5 mg/m3
c) Emissionen in Dampf- und bzw. oder
Partikelform
aa) Blei, Zink, Chrom, Kupfer, Mangan,
Vanadium und Zinn einschließlich
ihrer Verbindungen, angegeben als
Element, bei einem Massenstrom von
25 g/h oder mehr insgesamt ......... 5 mg/m3
bb) Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI,
Selen und Tellur einschließlich
ihrer Verbindungen, angegeben als
Element, bei einem Massenstrom von
5 g/h oder mehr insgesamt .......... 1 mg/m3
cc) Cadmium und Thallium einschließlich
ihrer Verbindungen, angegeben als
Element, bei einem Massenstrom von
1 g/h oder mehr insgesamt .......... 0,2 mg/m3
dd) Beryllium in atembarer Form und
Quecksilber einschließlich ihrer
Verbindungen, angegeben als Element,
bei einem Massenstrom von 1 g/h oder
mehr insgesamt ..................... 0,1 mg/m3
(2)Absatz 2,Durch entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NO tief x-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muß der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.Durch entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NO tief x-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muß der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.
(3)Absatz 3,Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben):Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins, sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben):
Bei direkter Befeuerung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
Bei indirekter Beheizung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
Bei indirekter Befeuerung und bei mit elektrischer Energie beheizten Gießereiöfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Schwadenabgase zu beziehen.
Bei Gießereiöfen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
Bei Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abluft zu beziehen.Bei Anlagenteilen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abluft zu beziehen.
Bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen gemäß Abs. 1 Z 5 ist der Emissionsgrenzwert gemäß Abs. 1 Z 5 lit. b auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 % bei Vollastbetrieb zu beziehen.Bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist der Emissionsgrenzwert gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 % bei Vollastbetrieb zu beziehen.