Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage 2 zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn nachweislich im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im § 3 Abs. 1 angeführte Stoffe nicht auftreten können, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im § 3 Abs. 1 angeführten Stoff um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird.Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c der Anlage 2 zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn nachweislich im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im Paragraph 3, Absatz eins, angeführte Stoffe nicht auftreten können, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Stoff um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird.
(2)Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
von Staub bei Schmelzöfen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn die gesamte Brennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten Schmelzöfen 15 MW überschreitet,
von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, wenn die Anschlußleistung des jeweiligen Ofens 7,5 MW überschreitet,
von Staub und Kohlenmonoxid bei mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, wenn
die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 7,5 MW überschreitet,
die Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 5 MW und die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten derartigen Öfen 20 MW überschreitet,
von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 5 kg/h überschreitet,von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 5 kg/h überschreitet,
entsprechend der Z 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß § 3 Abs. 1 bei Anlagenteilen, die den Voraussetzungen der Z 1, 2, 3 oder 4 entsprechen, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozeßbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.entsprechend der Ziffer 2, der Anlage 2 zu dieser Verordnung durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bei Anlagenteilen, die den Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, 3, oder 4 entsprechen, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozeßbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992) heranzuziehen.Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Absatz 2, sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,) heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014
Dokumentnummer
NOR12083187
Alte Dokumentnummer
N5199437231J