Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
17.06.1994 bis 31.10.2014 — BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 617.06.199431.10.2014 BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

17.06.1994BGBl. Nr. 447/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6,

Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 5, sind in einem Meßbericht festzuhalten, welcher

  1. Ziffer eins
    bei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
  2. Ziffer 2
    bei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen
zu enthalten hat. Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Bei Überschreitung eines der im Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte um mehr als das Fünffache ist der Meßbericht vom Betriebsanlageninhaber der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

10007550

Dokumentnummer

NOR12083188

Alte Dokumentnummer

N5199437232J