Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 5 sind in einem Meßbericht festzuhalten, welcher Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 5, sind in einem Meßbericht festzuhalten, welcher
bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),bei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
bei Messungen gemäß § 5 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß § 4 Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungenbei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen
zu enthalten hat. Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Bei Überschreitung eines der im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte um mehr als das Fünffache ist der Meßbericht vom Betriebsanlageninhaber der Behörde unverzüglich zu übermitteln.zu enthalten hat. Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Bei Überschreitung eines der im Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte um mehr als das Fünffache ist der Meßbericht vom Betriebsanlageninhaber der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014
Dokumentnummer
NOR12083188
Alte Dokumentnummer
N5199437232J