Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
17.06.1994 bis 31.10.2014 — BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 717.06.199431.10.2014 BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.06.1994BGBl. Nr. 447/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 7,

Die Lagerung staubender Güter (zB Gießereisand, Schlacke) in Gießereien hat so zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Gießereien auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dergleichen aufweisen und so betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Gießereisand ist dem Stand der Technik entsprechend soweit wie möglich zu regenerieren und bzw. oder wiederzuverwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

10007550

Dokumentnummer

NOR12083189

Alte Dokumentnummer

N5199437233J