Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
17.06.1994 bis 31.10.2014 — BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 817.06.199431.10.2014 BGBl. Nr. 447/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.06.1994BGBl. Nr. 447/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, sofern die Absätze 3 und 4 nicht anderes bestimmen, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Inhaber einer Gießerei gemäß Absatz eins, hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Istzustand der im Paragraph 3, angeführten Schadstoffe bei Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu erheben und die Unterlagen hierüber der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde vorzulegen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt für Wärmeöfen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Gießereien mit der Maßgabe, daß der Grenzwert für Stickstoffoxide (NO, NO tief 2), angegeben als NO tief 2, bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800 ºC nicht wie im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, 500 mg/m3, sondern 750 mg/m3 beträgt.
  4. Absatz 4,Für Drehtrommelöfen und Schachtöfen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, beträgt der Grenzwert für Stickstoffoxide, angegeben als NO tief 2, abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, dd, 500 mg/m3.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2014

Gesetzesnummer

10007550

Dokumentnummer

NOR12083190

Alte Dokumentnummer

N5199437234J