Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2014Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, sofern die Absätze 3 und 4 nicht anderes bestimmen, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber einer Gießerei gemäß Abs. 1 hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Istzustand der im § 3 angeführten Schadstoffe bei Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 zu erheben und die Unterlagen hierüber der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde vorzulegen.Der Inhaber einer Gießerei gemäß Absatz eins, hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Istzustand der im Paragraph 3, angeführten Schadstoffe bei Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu erheben und die Unterlagen hierüber der zur Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen Behörde vorzulegen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für Wärmeöfen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Gießereien mit der Maßgabe, daß der Grenzwert für Stickstoffoxide (NO, NO tief 2), angegeben als NO tief 2, bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800 ºC nicht wie im § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b 500 mg/m3, sondern 750 mg/m3 beträgt.Absatz eins, gilt für Wärmeöfen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Gießereien mit der Maßgabe, daß der Grenzwert für Stickstoffoxide (NO, NO tief 2), angegeben als NO tief 2, bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800 ºC nicht wie im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, 500 mg/m3, sondern 750 mg/m3 beträgt.
(4)Absatz 4,Für Drehtrommelöfen und Schachtöfen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, beträgt der Grenzwert für Stickstoffoxide, angegeben als NO tief 2, abweichend von § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b dd, 500 mg/m3.Für Drehtrommelöfen und Schachtöfen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, beträgt der Grenzwert für Stickstoffoxide, angegeben als NO tief 2, abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, dd, 500 mg/m3.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2014
Dokumentnummer
NOR12083190
Alte Dokumentnummer
N5199437234J