Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.199431.12.2001 BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 495/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Chemie, Physik und Labortechnologie

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf Grundzüge der Chemie, Physik und Labortechnologie zu erstrecken, wobei insbesondere auch

  1. Ziffer eins
    die Kenntnis der Geräte,
  2. Ziffer 2
    Kenntnis der wichtigsten Rohstoffe und Laborchemikalien,
  3. Ziffer 3
    Grundkenntnis der Arzneiformenherstellung,
  4. Ziffer 4
    Kenntnis der wichtigsten Meßverfahren,
  5. Ziffer 5
    pharmazeutisch-technische Arbeiten
einzuschließen sind.
  1. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Sie ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10007552

Dokumentnummer

NOR12083281

Alte Dokumentnummer

N5199438320J