Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Chemie, Physik und Labortechnologie
§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf Grundzüge der Chemie, Physik und Labortechnologie zu erstrecken, wobei insbesondere auchParagraph 10, (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf Grundzüge der Chemie, Physik und Labortechnologie zu erstrecken, wobei insbesondere auch
Kenntnis der wichtigsten Rohstoffe und Laborchemikalien,
Grundkenntnis der Arzneiformenherstellung,
Kenntnis der wichtigsten Meßverfahren,
pharmazeutisch-technische Arbeiten
einzuschließen sind.
(2)Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Sie ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12083281
Alte Dokumentnummer
N5199438320J