Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 12. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke'', „Drogen- und Chemikalienkunde'' und „Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde'' für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.Paragraph 12, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke'', „Drogen- und Chemikalienkunde'' und „Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde'' für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Schlagworte
Drogenkunde, Gesundheitslehre
Dokumentnummer
NOR12083283
Alte Dokumentnummer
N5199438322J