Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kaufmännisches Rechnen
§ 13. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 13, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12083284
Alte Dokumentnummer
N5199438323J