Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 15. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.Paragraph 15, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12083286
Alte Dokumentnummer
N5199438325J