Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.199431.12.2001 BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 495/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 15, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

10007552

Dokumentnummer

NOR12083286

Alte Dokumentnummer

N5199438325J