Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 16. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent abgelegt werden. Diese hat abweichend von § 27 Abs. 2 BAG die Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke'', „Chemie, Physik und Labortechnologie'' und „Verkaufspraxis in der Apotheke'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 7, 10, 11 und 15. Paragraph 16, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent abgelegt werden. Diese hat abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, BAG die Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke'', „Chemie, Physik und Labortechnologie'' und „Verkaufspraxis in der Apotheke'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 7, 10, 11 und 15,
Dokumentnummer
NOR12083287
Alte Dokumentnummer
N5199438326J