Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
Text
Verhältniszahlen
§ 18. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutischkaufmännischer Assistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:Paragraph 18, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutischkaufmännischer Assistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ......................................... ein Lehrling
drei fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ zwei Lehrlinge
vier fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ drei Lehrlinge
fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ vier Lehrlinge
sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ fünf Lehrlinge
neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ...................................... sechs Lehrlinge
ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei
weitere fachlich einschlägig ausgebildete
Personen................................. ein weiterer Lehrling
(2)Absatz 2,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Drogist abgelegt haben,
geprüfte Apothekenhelfer gemäß dem Kollektivvertrag für das Apothekenhilfspersonal,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem anderen kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren und
Personen, die zumindest sechs Jahre fachlich einschlägige Tätigkeiten verrichtet haben.
(3)Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. Fachlich einschlägig ausgebildete Personen mit einem Dienstausmaß unter 6/10 der gesetzlichen Arbeitszeit (24 Stunden je Woche) sind auf die Verhältniszahlen lediglich zur Hälfte anzurechnen.
(5)Absatz 5,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6)Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.