Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1994 bis 21.11.2001 — BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.199421.11.2001 BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 495/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 18, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutischkaufmännischer Assistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ......................................... ein Lehrling

drei fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ........................................ zwei Lehrlinge

vier fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ........................................ drei Lehrlinge

fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ........................................ vier Lehrlinge

sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ........................................ fünf Lehrlinge

neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ......................................  sechs Lehrlinge

ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei

weitere fachlich einschlägig ausgebildete

Personen................................. ein weiterer Lehrling

  1. Absatz 2,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
    1. Ziffer eins
      der Apothekenleiter,
    2. Ziffer 2
      Apotheker,
    3. Ziffer 3
      einschlägige Ausbilder,
    4. Ziffer 4
      Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Drogist abgelegt haben,
    5. Ziffer 5
      geprüfte Apothekenhelfer gemäß dem Kollektivvertrag für das Apothekenhilfspersonal,
    6. Ziffer 6
      Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem anderen kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren und
    7. Ziffer 7
      Personen, die zumindest sechs Jahre fachlich einschlägige Tätigkeiten verrichtet haben.
  2. Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
  3. Absatz 4,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. Fachlich einschlägig ausgebildete Personen mit einem Dienstausmaß unter 6/10 der gesetzlichen Arbeitszeit (24 Stunden je Woche) sind auf die Verhältniszahlen lediglich zur Hälfte anzurechnen.
  4. Absatz 5,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
  5. Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

Gesetzesnummer

10007552

Dokumentnummer

NOR12083289

Alte Dokumentnummer

N5199438328J