Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1994 bis 21.11.2001 — BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199421.11.2001 BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 495/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 3, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Einholen von Angeboten und Mitwirken an Einkaufsgesprächen und Sortimentsgestaltung;
  2. Ziffer 2
    Bestellen der Waren, Lieferüberwachung und Lagerbetreuung;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen;
  4. Ziffer 4
    im gesetzlichen Rahmen Durchführen der Identitätsprüfung und Mitwirken an der Herstellung von Arzneimitteln sowie die damit verbundene sachgerechte Reinigung;
  5. Ziffer 5
    Führen von Kundengesprächen und Verkaufsgesprächen im gesetzlichen Rahmen sowie Unterstützen der Apotheker beim Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel;
  6. Ziffer 6
    Mitwirken an den pharmazeutisch-fachlichen Aufzeichnungen bis zur Unterschriftsreife;
  7. Ziffer 7
    Mitwirken an Abfallvermeidung und Abfallentsorgung;
  8. Ziffer 8
    Mitwirken an der Preiskalkulation;
  9. Ziffer 9
    Erstellen von Rechnungen und Durchführen des Zahlungsverkehrs bis zur Unterschriftsreife;
  10. Ziffer 10
    Taxieren und Erstellen der Rechnungen an die begünstigten Bezieher;
  11. Ziffer 11
    Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur;
  12. Ziffer 12
    Anlegen, Pflegen und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien;
  13. Ziffer 13
    Bedienen von EDV-Einrichtungen mit Textverarbeitungs- und apothekenspezifischen Programmen;
  14. Ziffer 14
    Gestalten von Auslagen und anderen Werbemitteln, sowie Mitwirken an der Produktplazierung.

Schlagworte

Textverarbeitungsprogramm

Gesetzesnummer

10007552

Dokumentnummer

NOR12083274

Alte Dokumentnummer

N5199438313J