Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199431.12.2001 BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 495/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsstelle in der Apotheke

Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Arbeit hat einen auf die Apotheke bezogenen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Warenbeschaffung,
    2. Ziffer 2
      Warenannahme und Warenübernahme, Identitätsprüfung bei Arzneimitteln,
    3. Ziffer 3
      Waren- und Rohstofflagerung,
    4. Ziffer 4
      Mängelfeststellung und Reklamation,
    5. Ziffer 5
      Rechnungslegung,
    6. Ziffer 6
      Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern.
    Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen werden.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  3. Absatz 4,Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen Paragraph 12,
  4. Absatz 5,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Schriftverkehr, Warenstofflagerung

Gesetzesnummer

10007552

Dokumentnummer

NOR12083278

Alte Dokumentnummer

N5199438317J