Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Geschäftsstelle in der Apotheke
§ 7. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Arbeit hat einen auf die Apotheke bezogenen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Warenannahme und Warenübernahme, Identitätsprüfung bei Arzneimitteln,
Waren- und Rohstofflagerung,
Mängelfeststellung und Reklamation,
Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern.
Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4)Absatz 4,Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 12.Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen Paragraph 12,
(5)Absatz 5,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Schriftverkehr, Warenstofflagerung
Dokumentnummer
NOR12083278
Alte Dokumentnummer
N5199438317J