Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung sind
Anlagen zur Glaserzeugung gewerbliche Betriebsanlagen, in denen zur Herstellung silikatischer Schmelzen erforderliche Rohstoffe gelagert, für singularische Schmelzen erforderliche Rohstoffgemenge hergestellt und singularische Schmelzen erzeugt werden;
Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12083329
Alte Dokumentnummer
N5199438381J