Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Anlagen zur Glaserzeugung sind so zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden: Anlagen zur Glaserzeugung sind so zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß nach Maßgabe der Paragraphen 4 bis 6 folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
Staubförmige Emissionen
50 mg/m3
davon an Konzentrationen besonderer Stoffe und ihrer
Verbindungen (Staubinhaltsstoffe und Dampfphasen)
Arsen
bei Anlagen zur Erzeugung von Bleiglas
0,5 mg/m3
bei sonstigen Anlagen zur Glaserzeugung ..
0,1 mg/m3
Kobalt, Nickel und Selen
je 1,0 mg/m3
Antimon, Blei, Chrom, Kupfer und Mangan
je 5,0 mg/m3
Die Summe der Massenkonzentrationen der in den lit. a bis cDie Summe der Massenkonzentrationen der in den Litera a bis c
genannten Stoffe darf 1 mg/m3, die Summe der
Massenkonzentrationen der in den lit. a bis d genannten StoffeMassenkonzentrationen der in den Litera a bis d genannten Stoffe
darf 5 mg/m3 nicht überschreiten.
Schwefeloxide (angegeben als SO2)
500 mg/m3
Fluor einschließlich seiner dampf- und gasförmigen Verbindungen (angegeben als HF)
5 mg/m3
Anorganische Chlorverbindungen (angegeben als HCl)
30 mg/m3
Stickstoffoxide (angegeben als NO2) bei einem Massenstrom ≥ 2,5 kg/h
bei U-Flammen-Glaswannen mit regenerativer oder keramischer rekuperativer Luftvorwärmung
1 500 mg/m3
bei Querbrennerglaswannen mit regenerativer oder keramischer rekuperativer Luftvorwärmung
1 500 mg/m3
bei Glaswannen mit sonstiger rekuperativer Luftvorwärmung
900 mg/m3
bei Hafenöfen und Tageswannen
800 mg/m3
bei nicht unter lit. a, b, c oder d fallenden Schmelzeinrichtungen bei nicht unter Litera a, b, c, oder d fallenden Schmelzeinrichtungen
500 mg/m3
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12083330
Alte Dokumentnummer
N5199438382J