Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Massenkonzentrationen sind auf wasserfreie Abgase mit Volumina bei 0 ºC und 1 013 hPa sowie auf folgende Sauerstoffgehalte zu beziehen:Die im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte und Massenkonzentrationen sind auf wasserfreie Abgase mit Volumina bei 0 ºC und 1 013 hPa sowie auf folgende Sauerstoffgehalte zu beziehen:
bei flammenbeheizten Glaswannen auf 8, bei Hafenöfen sowie Tageswannen für Abgase auf 13% Sauerstoffgehalt der Abgase, sofern die Z 2 und 3 nicht anderes bestimmen;bei flammenbeheizten Glaswannen auf 8, bei Hafenöfen sowie Tageswannen für Abgase auf 13% Sauerstoffgehalt der Abgase, sofern die Ziffer 2 und 3 nicht anderes bestimmen;
bei geschlossen betriebenen Elektrowannen und bei Schmelzeinrichtungen mit gemeinsamer Absaugung von Abgasen und Raumluft (im Dauerbetrieb oder bei einzelnen Betriebszuständen) auf den jeweils gegebenen Sauerstoffgehalt der Abgase;
bei Anlagen zur Glaserzeugung, denen statt atmosphärischer Luft reiner Sauerstoff zugeführt wird, ausgehend von der Abgaszusammensetzung, die der Verwendung von Luft zur Sauerstoffversorgung entspricht, in Fällen der Z 1 auf den dort angeführten Sauerstoffgehalt der Abgase, in Fällen der Z 2 auf 21% Sauerstoffgehalt der Abgase.bei Anlagen zur Glaserzeugung, denen statt atmosphärischer Luft reiner Sauerstoff zugeführt wird, ausgehend von der Abgaszusammensetzung, die der Verwendung von Luft zur Sauerstoffversorgung entspricht, in Fällen der Ziffer eins, auf den dort angeführten Sauerstoffgehalt der Abgase, in Fällen der Ziffer 2, auf 21% Sauerstoffgehalt der Abgase.
(2)Absatz 2,Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).Die im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12083331
Alte Dokumentnummer
N5199438383J