Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
07.07.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 498/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 607.07.199431.12.2018 BGBl. Nr. 498/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.07.1994BGBl. Nr. 498/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Falls einzelne Zuschlagstoffe, welchen die besonderen Staubinhaltsstoffe nach Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a bis d zugeordnet werden können, nachweislich nicht verwendet werden, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für die Emission des in Betracht kommenden Staubinhaltsstoffes nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nicht bei einer Zugabe von Altglas zum Rohstoffgemenge.
  2. Absatz 2,Falls keine schwefelhältigen Verbindungen zugesetzt werden und die Feuerung mittels Gas erfolgt, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes nach Paragraph 3, Ziffer 2, nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007554

Dokumentnummer

NOR12083333

Alte Dokumentnummer

N5199438385J