Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Falls einzelne Zuschlagstoffe, welchen die besonderen Staubinhaltsstoffe nach § 3 Z 1 lit. a bis d zugeordnet werden können, nachweislich nicht verwendet werden, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für die Emission des in Betracht kommenden Staubinhaltsstoffes nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nicht bei einer Zugabe von Altglas zum Rohstoffgemenge.Falls einzelne Zuschlagstoffe, welchen die besonderen Staubinhaltsstoffe nach Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a bis d zugeordnet werden können, nachweislich nicht verwendet werden, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für die Emission des in Betracht kommenden Staubinhaltsstoffes nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nicht bei einer Zugabe von Altglas zum Rohstoffgemenge.
(2)Absatz 2,Falls keine schwefelhältigen Verbindungen zugesetzt werden und die Feuerung mittels Gas erfolgt, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes nach § 3 Z 2 nicht erforderlich.Falls keine schwefelhältigen Verbindungen zugesetzt werden und die Feuerung mittels Gas erfolgt, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes nach Paragraph 3, Ziffer 2, nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12083333
Alte Dokumentnummer
N5199438385J