Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
07.07.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 498/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 707.07.199431.12.2018 BGBl. Nr. 498/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.07.1994BGBl. Nr. 498/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat in regelmäßigen, ein Jahr, bei Schmelzeinrichtungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera d, drei Jahre, nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte entsprechend den Paragraphen 4 bis 6 durchführen zu lassen.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,) heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Meßwerte für die im Paragraph 3, angeführten Stoffe sowie die während der Messung herrschenden Betriebszustände sind zusammen mit den Kriterien, nach denen der Zeitraum für die Messung der stärksten Emission festgelegt worden ist, in einem Meßbericht festzuhalten. Im Meßbericht sind auch die verwendeten Meßverfahren zu beschreiben. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen sind bis zur nächsten Messung in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007554

Dokumentnummer

NOR12083334

Alte Dokumentnummer

N5199438386J