Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat in regelmäßigen, ein Jahr, bei Schmelzeinrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit. d drei Jahre, nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte entsprechend den §§ 4 bis 6 durchführen zu lassen.Der Betriebsanlageninhaber hat in regelmäßigen, ein Jahr, bei Schmelzeinrichtungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera d, drei Jahre, nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte entsprechend den Paragraphen 4 bis 6 durchführen zu lassen.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992) heranzuziehen.Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,) heranzuziehen. (3)Absatz 3,Die Meßwerte für die im § 3 angeführten Stoffe sowie die während der Messung herrschenden Betriebszustände sind zusammen mit den Kriterien, nach denen der Zeitraum für die Messung der stärksten Emission festgelegt worden ist, in einem Meßbericht festzuhalten. Im Meßbericht sind auch die verwendeten Meßverfahren zu beschreiben. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen sind bis zur nächsten Messung in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Die Meßwerte für die im Paragraph 3, angeführten Stoffe sowie die während der Messung herrschenden Betriebszustände sind zusammen mit den Kriterien, nach denen der Zeitraum für die Messung der stärksten Emission festgelegt worden ist, in einem Meßbericht festzuhalten. Im Meßbericht sind auch die verwendeten Meßverfahren zu beschreiben. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im Paragraph 3, festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen sind bis zur nächsten Messung in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12083334
Alte Dokumentnummer
N5199438386J