Rechtstracker.at

§ 15 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1530.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Qualitätssicherungssystem mit Überwachung

System

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Hersteller einen Antrag auf Genehmigung seines Qualitätssicherungssystems bei einer zugelassenen Prüfstelle einzubringen. Der Antrag hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      alle Angaben zu der in Betracht gezogenen PSA-Kategorie, gegebenenfalls einschließlich der technischen Dokumentation zu dem baumustergeprüften Modell der PSA;
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem;
    3. Ziffer 3
      die Zusicherung, daß die Verpflichtungen, die sich aus dem Qualitätssicherungssystem ergeben, eingehalten werden und daß dessen Anpassung und Effizienz gewährleistet wird.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems mit Überwachung ist zur Überprüfung der Übereinstimmung der PSA mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) jede PSA zu prüfen und den geeigneten, in den harmonisierten Europäischen Normen festgelegten oder zum Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erforderlichen Tests zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem hat insbesondere eine angemessene Beschreibung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      der Qualitätsziele, des Organigramms, der Verantwortungsbereiche des Managements sowie seiner Zuständigkeiten bei der Qualitätssicherung;
    2. Ziffer 2
      der Kontrollen und Tests, die nach der Fertigung vorgenommen werden müssen;
    3. Ziffer 3
      der Mittel, mit denen sich die Effizienz des Qualitätssicherungssystems überprüfen läßt.
  4. Absatz 4,Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem daraufhin zu beurteilen, ob es den Absatz eins bis 3 entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen beruhen, hat sie von der Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen auszugehen.
  5. Absatz 5,Die zugelassene Prüfstelle, die den Audit durchführt, hat alle erforderlichen objektiven Evaluierungen der Einzelheiten des Qualitätssicherungssystems vorzunehmen und insbesondere zu überprüfen, ob das System die Übereinstimmung der fertigen PSA mit dem genehmigten Modell der PSA gewährleistet.
  6. Absatz 6,Die Entscheidung ist dem Hersteller zuzustellen. Sie hat die Ergebnisse der Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund zu umfassen.
  7. Absatz 7,Der Hersteller hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem genehmigt hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems zu informieren.
  8. Absatz 8,Die Prüfstelle hat die vorgeschlagenen Änderungen zu prüfen und darüber zu befinden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den einschlägigen Bestimmungen entspricht. Die Entscheidung ist dem Hersteller zuzustellen. Sie hat die Ergebnisse der Kontrolle sowie den begründeten Evaluierungsbefund zu enthalten.
  9. Absatz 9,Wenn die zugelassene Stelle die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung zur Änderung eines Qualitätssicherungssystems verweigert oder diese zurückzieht, so steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Genehmigung hätten führen müssen.
  10. Absatz 10,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems bzw. die Genehmigung einer Änderung des Qualitätssicherungssystems verweigert oder zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einem neuerlichen Genehmigungsverfahren beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083360

Alte Dokumentnummer

N5199439122J