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§ 16 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1630.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überwachung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller die Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß einhält.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat der zugelassenen Prüfstelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Kontroll-, Test- und Lagerräumlichkeiten für die PSA zu gestatten und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem,
    2. Ziffer 2
      die technische Dokumentation,
    3. Ziffer 3
      die Qualitätssicherungshandbücher.
  3. Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Audit-Berichte zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus hat die zugelassene Prüfstelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchzuführen. Hierbei ist dem Hersteller ein Protokoll und gegebenenfalls ein Audit-Bericht vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Prüfstelle über Anforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten Behörde oder der zugelassenen Stelle vorzulegen.

Schlagworte

Kontrollräumlichkeit, Testräumlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083361

Alte Dokumentnummer

N5199439123J