Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Angemessener Oberflächenzustand jedes Teils einer PSA, das mit dem Verwender in Berührung kommt
§ 23.Paragraph 23,
Teile einer PSA, die mit dem Verwender während der Tragedauer in Berührung kommen oder kommen können, dürfen keine Unebenheiten, scharfe Kanten, vorspringende Spitzen usw. aufweisen, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Verletzungen hervorrufen könnten.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083368
Alte Dokumentnummer
N5199439130J