Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bequemlichkeit und Effizienz
Anpassung der PSA an die Gestalt des Verwenders
§ 25.Paragraph 25,
Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie so einfach wie möglich an dem Verwender in der geeigneten Position angelegt werden können und während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer unter Berücksichtigung der Fremdeinwirkungen der erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen in ihrer Position bleiben. Dazu müssen die PSA mit allen geeigneten Mitteln wie passenden Verstell- und Haltesystemen oder einer ausreichenden Auswahl an Größen und Maßen so gut wie möglich eine optimale Anpassung an die Gestalt des Verwenders ermöglichen.
Schlagworte
Verstellsystem
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083370
Alte Dokumentnummer
N5199439132J