Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Leichtigkeit und Festigkeit der Konstruktion
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Festigkeit ihrer Konstruktion und ihrer Wirksamkeit müssen die PSA so leicht wie möglich sein.
(2)Absatz 2,Neben den jeweils zutreffenden Zusatzanforderungen für besondere Risiken (Teil 3: §§ 42 bis 63), die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.Neben den jeweils zutreffenden Zusatzanforderungen für besondere Risiken (Teil 3: Paragraphen 42 bis 63), die die PSA erfüllen müssen, damit ein wirksamer Schutz vor den relevanten Risiken gewährleistet ist, müssen sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen die unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen üblichen Fremdeinwirkungen aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083371
Alte Dokumentnummer
N5199439133J