Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
PSA für Gesicht, Augen und Atemwege
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Verwenders so wenig wie möglich einschränken.
(2)Absatz 2,Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art von mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.
(3)Absatz 3,PSA sind so herzustellen oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, daß die Bildung von Beschlag vermieden wird.
(4)Absatz 4,PSA-Modelle für Verwender mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen der PSA und von Brillen oder der PSA und von Kontaktlinsen ausgelegt sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083375
Alte Dokumentnummer
N5199439137J