Rechtstracker.at

§ 30 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3030.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

PSA für Gesicht, Augen und Atemwege

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Verwenders so wenig wie möglich einschränken.
  2. Absatz 2,Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art von mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.
  3. Absatz 3,PSA sind so herzustellen oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, daß die Bildung von Beschlag vermieden wird.
  4. Absatz 4,PSA-Modelle für Verwender mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen der PSA und von Brillen oder der PSA und von Kontaktlinsen ausgelegt sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083375

Alte Dokumentnummer

N5199439137J