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§ 31 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3130.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Wenn die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für die neuen PSA angestrebten Leistungen durch Alterung wesentlich beeinträchtigt werden können, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben.
  2. Absatz 2,Kann der Hersteller oder Inverkehrbringer keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA machen, so sind in der Verwenderinformation alle zweckdienlichen Angaben anzuführen, die dem Käufer oder Verwender die Möglichkeit geben, unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des PSA-Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis, eine plausible Verfallzeit zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Falls eine spürbare rasche Veränderung der Leistung der PSA anscheinend auf der Alterung beruht, die auf die periodische Durchführung eines vom Hersteller oder Inverkehrbringer empfohlenen Reinigungsverfahrens zurückzuführen ist, so ist, wenn möglich, auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Exemplar anzugeben, wie oft die PSA höchstens gereinigt werden darf und daß bei Überschreiten des Grenzwerts die PSA zu überprüfen oder auszumustern ist. Wenn dies auf dem PSA-Exemplar nicht möglich ist, sind diese Angaben in der Verwenderinformation zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083376

Alte Dokumentnummer

N5199439138J