Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Wenn die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für die neuen PSA angestrebten Leistungen durch Alterung wesentlich beeinträchtigt werden können, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben.
(2)Absatz 2,Kann der Hersteller oder Inverkehrbringer keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA machen, so sind in der Verwenderinformation alle zweckdienlichen Angaben anzuführen, die dem Käufer oder Verwender die Möglichkeit geben, unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des PSA-Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis, eine plausible Verfallzeit zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Falls eine spürbare rasche Veränderung der Leistung der PSA anscheinend auf der Alterung beruht, die auf die periodische Durchführung eines vom Hersteller oder Inverkehrbringer empfohlenen Reinigungsverfahrens zurückzuführen ist, so ist, wenn möglich, auf jedem in Verkehr gebrachten PSA-Exemplar anzugeben, wie oft die PSA höchstens gereinigt werden darf und daß bei Überschreiten des Grenzwerts die PSA zu überprüfen oder auszumustern ist. Wenn dies auf dem PSA-Exemplar nicht möglich ist, sind diese Angaben in der Verwenderinformation zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083376
Alte Dokumentnummer
N5199439138J