Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
PSA, die bei ihrer Verwendung mitgerissen werden können
§ 32.Paragraph 32,
Wenn bei den vorhersehbaren Einsatzbedingungen insbesondere das Risiko besteht, daß die PSA von einem beweglichen Teil mitgerissen werden und der Verwender hiedurch gefährdet werden kann, muß die Zugfestigkeit ihrer wesentlichen Bestandteile so ausgelegt sein, daß bei einem Überschreiten dieses Wertes eine Gefährdung durch den Bruch eines der wesentlichen Bestandteile ausgeschaltet wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083377
Alte Dokumentnummer
N5199439139J