Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
PSA für rasche Einsätze
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,PSA, die für rasche Einsätze bestimmt sind oder die schnell angelegt und/oder abgelegt werden müssen, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit angelegt und/oder abgelegt werden kann.
(2)Absatz 2,Besitzen diese PSA Halterungs- und Verschlußsysteme, so müssen sich diese leicht und rasch handhaben lassen.
Schlagworte
Halterungssystem
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083379
Alte Dokumentnummer
N5199439141J