Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des § 4 Z 3 muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.Die Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.
(2)Absatz 2,Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht mehr vorhanden ist, so muß dieses so ausgelegt und angeordnet sein, daß der Alarm vom Verwender unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083380
Alte Dokumentnummer
N5199439142J