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§ 35 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3530.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.
  2. Absatz 2,Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht mehr vorhanden ist, so muß dieses so ausgelegt und angeordnet sein, daß der Alarm vom Verwender unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083380

Alte Dokumentnummer

N5199439142J