Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
PSA mit vom Verwender einstellbaren oder abnehmbaren Bestandteilen
§ 36.Paragraph 36,
Umfassen PSA Bestandteile, die der Verwender einstellen oder zum Zwecke des Austausches abnehmen kann, so müssen diese so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie ohne Werkzeug problemlos eingestellt, ausgebaut und zusammengesetzt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083381
Alte Dokumentnummer
N5199439143J