Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
An einen äußeren Apparat anschließbare PSA
§ 37.Paragraph 37,
Wenn PSA mit einem Verbindungssystem ausgestattet sind, das an ein äußeres Gerät angeschlossen werden kann, so muß ihr Anschlußteil so ausgelegt und hergestellt sein, daß es unverwechselbar nur an eine geeignete Gerätetype angeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083382
Alte Dokumentnummer
N5199439144J