Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf
§ 38.Paragraph 38,
Sind PSA mit einem Flüssigkeitskreislauf ausgestattet, so ist dieser so festzulegen bzw. auszulegen und anzuordnen, daß unabhängig von Körperhaltungen oder Bewegungen des Verwenders unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die Zirkulation der Flüssigkeit in der Nähe des gesamten zu schützenden Körperteils in geeigneter Weise erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083383
Alte Dokumentnummer
N5199439145J